Zudem nannte er an der Hauptverhandlung auf Frage von sich aus den Namen von S.________(Spitzname) mit S.________. Er erkannte ihn zuerst nicht auf Fotovorhalt, bestätigte jedoch nach Hinweis, dass es sich bei Foto Nr. 9 um den Beschuldigten S.________ handle (vgl. Protokoll HV, Band VIII pag. 2458 f.). Dass er ihn nicht sofort erkannte, lässt sich auch damit erklären, dass S.________ auf dem Foto jünger war und die Haare länger trug. Auch AW.________ Fabis hat betreffend den Beschuldigten S.________ im Übrigen ebenfalls festgestellt, dass es aufgrund der Gesichtszüge dieser sein könne, welchen er von Bern her kenne und welcher mit dem Schlüsselbund zugeschlagen habe.