Der Beschuldigte J.________ sagte an der Hauptverhandlung auf die Frage, ob er S.________(Spitzname) erkenne, und auf Fotovorhalt: «Ich bin mir nicht sicher, aber ich denke, Nr. 9». Bei Nr. 9 handelt es sich um den Beschuldigten S.________. An den vorherigen Einvernahmen wurde ihm kein Foto von S.________ vorgehalten. Er wurde lediglich an der Einvernahme der Staatsanwaltschaft vom 26.10.2017 gefragt, ob es sich bei S.________(Spitzname) um S.________ handle, was er nicht sagen konnte (Band II pag. 578 Z. 96).