_ sorgfältig und detailliert nachgewiesen (S. 138 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2889 ff.): Der Beschuldigte S.________ verneinte, am Vorfall in irgendeiner Form beteiligt gewesen zu sein. Er bestätigte, dass er von manchen Leuten S.________(Spitzname) genannt werde, dies aber ein geläufiger Spitzname sein (vgl. Protokoll HV, Band VIII pag. 2474 Z. 28 ff.). Die Beschuldigten J.________ und O.________ sagen, dass ein S.________(Spitzname) in der Wohnung und auch am Ort der Schlägerei gewesen sei. Zudem erklärte O.________, zusammen mit L.________, S.________(Spitzname) und Q.______