Die rechtskräftige Strafe wird zu 2/3 asperiert, ausmachend 16 Tagessätze. Von den daraus resultierenden 276 Tagessätzen ist die rechtskräftige Strafe von 25 Tagessätzen abzuziehen. Die Gesamtstrafe beträgt damit 251 Tagessätze. 49.4 Konkretes Strafmass Die Kammer erachtet nach dem Gesagten eine Gesamtstrafe von 251 Tagessätzen Geldstrafe als dem Verschulden von Q.________ angemessen. Diese ist aufgrund des Verschlechterungsverbots auf die vorinstanzlich festgesetzte Strafe von 145 Tagessätzen Geldstrafe herabzusetzen. Die Tagessatzhöhe wird unter Berücksichtigung, dass Q._____