48. Rechtliche Würdigung 48.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand Nach dem Gesagten ergeben sich in rechtlicher Hinsicht – zumal der Sachverhalt unter den Tatbestand des Angriffs zu subsumieren ist (vgl. E. 16 ff.) – keine Probleme. Durch seine Beteiligung bei der Organisation und Planung in der Wohnung von L.________, durch das Aufsuchen der Geschädigten in der Innenstadt sowie durch seinen Beitrag zur Bildung einer Drohkulisse wäre der Tatbestand bereits erfüllt, selbst wenn sich Q.________ bloss im Hintergrund aufgehalten hätte. Das Beweisergebnis hat aber ergeben, dass Q.______