_ nicht Q.________ zugewiesen wurde, erachtet die Kammer dies nicht als rechtsgenüglich nachgewiesen. Dass Q.________ einen Stock dabei hatte, gab J.________ indessen bereits zuvor an, dies aus Eigeninitiative (pag. 552 Z. 681 ff.). Er beschrieb diesen Stock bezüglich Form, Einsetzbarkeit und Material. Es kann wiederholt werden, dass nicht ersichtlich ist, weshalb J.________ Q.________ diesbezüglich zu Unrecht belasten sollte, zumal ihm dies selber keinen Vorteil verschaffte. Das Mitführen eines solchen Stocks erachtet die Kammer als erstellt. Die dargelegten Aussagen lassen keine Zweifel aufkommen, dass Q.__