Die Aussage könnte gleichermassen dahingehend verstanden werden, dass er Q.________ vom Vorfall her kenne. Aussagen, welche die Anwesenheit und Beteiligung von Q.________ dementieren, existieren nicht. Die Kammer hegt nach dem Gesagten keine Zweifel, dass Q.________ sich ganz vorne und aktiv an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligt hat. Was das Zuschlagen mit einem Stock angeht, so sagte J.________ zwar, Q.________ habe ihm erzählt, dass er am Samstag jemandem mit einem Gegenstand auf den Kopf geschlagen habe (pag. 559 Z. 1217 f.). Aufgrund dessen, dass das eigene Zuschlagen mit dem Stock nicht gesichtet und auch von AA.________ nicht Q.__