Damit entlastete er Q.________ – entgegen der Meinung der Verteidigung – in Bezug auf eine tätliche Beteiligung nicht, sondern gab bloss an, eine solche nicht selber gesehen zu haben. Dasselbe gilt für die Aussagen von AV.________ und AM.________, welche die Verteidigung zur Entlastung von Q.________ heranzog. Aus dem Umstand, dass sie nichts über die Anwesenheit und/oder Beteiligung von Q.________ sagen konnten, obwohl sie ihn offenbar vom Sehen her kannten, kann nicht abgeleitet werden, er sei nicht dabei gewesen: So konnte AV.________ ebenso wenig über die (erwiesene) Anwesenheit und Beteiligung von L.________ und AX.________ sagen, welche er beide ebenfalls vom Sehen her kenne resp.