(wiederum bei der Schlägerei) befunden hätten. Nachdem er dies nicht mehr sagen konnte, wurde ihm die Fotovorweisung vorgehalten, verbunden mit der Frage, ob er darauf Personen erkenne, die an diesem Abend ebenfalls dabeigewesen seien. Er antwortete: «Mit C.________ war ich zusammen […]. Sheikmous war auch dort […] und Q.________ auch […].» Er gab somit nicht bloss an, Q.________ sei auch dabei gewesen, sondern im Kontext der Schlägerei, Q.________ sei auch «dort» gewesen. Dass sich diese Aussage nur auf die Wohnung, nicht aber auf die Schlägerei bezog, ist vor diesem Hintergrund schlichtweg nicht anzunehmen. Die Anwesenheit von Q.________ am Ort der Schlägerei haben im Weiteren L._____