Die Kammer ist indes überzeugt, dass E.________ mit seiner Aussage die Anwesenheit am Ort der Schlägerei meinte: Bereits sechs Fragen vor der besagten Antwort von E.________ wurden ihm das 20 Min.-Video sowie der Printscreen von der Schlägerei vorgehalten. Drei Fragen lang ging es um die Beteiligung von E.________ an der Schlägerei selbst, bevor zwei Fragen zu seinen Verletzungen gestellt wurden. Anschliessend wurde er auf Vorhalt von 3 Fotoausdrucken aus dem 20 Min.-Video gefragt, wo sich A.________ und C.________ (wiederum bei der Schlägerei) befunden hätten.