_ vor erster Instanz sowie die Aussagen von O.________, er habe die Wohnung mit Q.________ zusammen verlassen (pag. 752 Z. 247 f. i.V.m. pag. 750 Z. 134), ist für die Kammer erstellt, dass sich Q.________ ebenfalls in der Wohnung von L.________ aufgehalten hat. Selbst seine Verteidigung brachte vor, die Aussage von E.________, wonach Q.________ an diesem Abend auch dabeigewesen sei (pag. 2410 Z. 15), könne sich auch auf die Wohnung beziehen. Die Kammer ist indes überzeugt, dass E.________ mit seiner Aussage die Anwesenheit am Ort der Schlägerei meinte: Bereits sechs Fragen vor der besagten Antwort von E._____