Seine Verteidigung machte oberinstanzlich geltend, es sei vielmehr davon auszugehen, dass er sich eher abseits oder sogar auf der anderen Strassenseite aufgehalten habe (pag. 4242). Im Weiteren werden vorwiegend rechtliche Fragen bestritten (Tatbestand, Beteiligung und Vorsatz). 47.3 Konkrete Beweiswürdigung Die Vorinstanz erwog in Bezug auf Q.________ das Folgende (S. 130 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2881 f.): Der Beschuldigte Q.________ wird von diversen Mitbeschuldigten bezichtigt, während der Schlägerei anwesend gewesen zu sein und sich beteiligt zu haben.