45.6 Vollzugsform, Probezeit und Haftanrechnung Infolge des Verschlechterungsverbots kommt nur der bedingte Vollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren infrage. Die Verbindungsbusse entfällt (vgl. E. 18.3 hiervor), weshalb die gesamten 140 Tagessätze Geldstrafe bedingt auszusprechen sind. Die Polizeihaft von 2 Tagen (29. August 2017 bis 30. August 2017) wird an die Geldstrafe angerechnet. 46. Fazit O.________ wird zu einer bedingten Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu CHF 130.00, ausmachend CHF 18'200.00, verurteilt, dies bei einer Probezeit von 2 Jahren und unter Anrechnung der Polizeihaft von 2 Tagen.