45.5 Konkretes Strafmass Die Kammer erachtet nach dem Gesagten eine Gesamtstrafe von 230 Tagessätzen Geldstrafe als dem Verschulden von O.________ angemessen. Diese ist aufgrund des Verschlechterungsverbots auf die vorinstanzlich festgesetzte Strafe von 140 Tagessätzen Geldstrafe herabzusetzen. Die Tagessatzhöhe wird unter Berücksichtigung seines monatlich erzielten Einkommens von CHF 5'308.00 (inkl. 13. Monatslohn) sowie eines Pauschalabzuges von 25%, zumal er mit seiner Freundin zusammenlebt, auf CHF 130.00 festgesetzt. 45.6 Vollzugsform, Probezeit und Haftanrechnung