Es kann der Vollständigkeit halber wiederholt werden, dass keine vorgängige Zusicherung durch den Sozialarbeiter erfolgt ist. 44.3 Fazit Im Ergebnis wird O.________ des Angriffs gemäss Art. 134 StGB sowie der Widerhandlung gegen das AIG gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG schuldig erklärt. Hinzu kommt der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Pornografie, welcher unangefochten blieb und damit in Rechtskraft erwachsen ist. Bei der Strafzumessung ist dieser Schuldspruch zu berücksichtigen.