Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. 44.2 Widerhandlung gegen das AIG 44.2.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand Für die theoretischen Grundlagen wie auch für deren korrekte Subsumtion kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 123 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2874). Ihre Subsumtion wird der besseren Übersicht halber nachfolgend zitiert: Gemäss erstelltem Sachverhalt ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte am 7. September 2017 ohne Bewilligung eine Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 115 Abs. 1 Bst. c AIG ausgeübt hat.