Er führte seine Gruppe an, erkundigte sich unterwegs – ergo nach der gesamten vorgängigen Mobilisierung und Planung sowie im Wissen um die grosse Übermacht seiner eigenen Gruppe – nach dem Aufenthalt von BB.________ und dessen Kollegen und lotste die Beschuldigtengruppe zu ihnen. Er wusste zudem um die aggressive Stimmung und die Absicht der Gruppe, die Geschädigten zu schlagen. Er handelte nach dem Gesagten direktvorsätzlich. Der objektive und subjektive Tatbestand des Angriffs sind erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich.