Gemäss der positiven Verfügung des Migrationsdienstes des Kantons Bern ging das Gesuch am 11. September 2017 ein und wurde ab diesem Datum bewilligt, mit dem Vermerk, dass Gesuche nicht rückwirkend bewilligt würden (pag. 497). Dass die Verfügung den 7. September 2017 als Stellenantritt nennt, ist damit unerheblich. Schliesslich ist das Argument der Verteidigung zur Bekräftigung des Verbotsirrtums (O.________ habe eine Zusicherung vom Sozialarbeiter erhalten) von vornherein unbehelflich: O.________ hat den Sozialarbeiter gemäss eigenen Aussagen erst nachträglich informiert (pag. 515 Z. 56 f.).