Es wird diesbezüglich die folgende Passage der vorinstanzlichen Erwägung in Erinnerung gerufen: Sieht man sich den Praktikumsvertrag vom 06.09.2016 (wahrscheinlich 06.09.2017) sowie den dort aufgeschriebenen Arbeitsbeginn vom 07.09.2017 an, dann ist davon auszugehen, dass der Praktikumsvertrag am 06.09.2017 unterschrieben wurde und Praktikumsbeginn am 07.09.2017 (Band II pag. 502) war. Von einem eigentlichen Schnuppertag ist darauf keine Rede. Vielmehr enthält der Vertrag auch noch eine Regelung der Probezeit (vgl. Band II pag.