2871 ff.). Soweit O.________ bzw. seine Verteidigung weiterhin geltend machen, es habe sich bei seiner Arbeitstätigkeit lediglich um einen Schnuppertag gehandelt, ist festzuhalten, dass diese Behauptung keine Stütze in den objektiven Beweismitteln findet. Es wird diesbezüglich die folgende Passage der vorinstanzlichen Erwägung in Erinnerung gerufen: Sieht man sich den Praktikumsvertrag vom 06.09.2016 (wahrscheinlich 06.09.2017) sowie den dort aufgeschriebenen Arbeitsbeginn vom 07.09.2017 an, dann ist davon auszugehen, dass der Praktikumsvertrag am 06.09.2017 unterschrieben wurde und Praktikumsbeginn am 07.09.2017 (Band II pag.