107 botsirrtum sei nicht vermeidbar gewesen, habe er doch immerhin die Erkundungspflicht wahrgenommen. 43.2.3 Konkrete Beweiswürdigung Der Sachverhalt ergibt sich ohne weiteres aus den objektiven Beweismitteln und ist im Grundsatz nicht bestritten. Infolgedessen wird pauschal auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz (sowohl bezüglich Beweismittel wie auch bezüglich konkreter Beweiswürdigung) verwiesen (S. 120 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2871 ff.).