Nicht einmal sein Arbeitgeber habe davon gewusst. Entsprechend könne man dies nicht von einem Flüchtling, welcher notabene erst seit kurzem in der Schweiz gewesen sei, erwarten. Der objektive und subjektive Tatbestand seien «zwar halbwegs» erfüllt, er habe aber nicht schuldhaft gehandelt, zumal O.________ die Einsicht in das Unrecht der Tat gefehlt habe. Der Ver-