__ zuzustimmen, dass die Aussage von BB.________, O.________ habe nichts gemacht, ernst zu nehmen ist. Entsprechend wird ihm auch keine tätliche Beteiligung vorgewofen. Sein Verhalten im Vorfeld sowie seine Absicht konnte indes auch BB.________ nicht beurteilen. 43.2 Widerhandlung gegen das AIG 43.2.1 Vorwurf gemäss Ziff. I.G.3. der Anklageschrift O.________ wird unter dieser Anklageziffer vorgeworfen, am 7. September 2017 im Raum Bern/AF.________(Ortschaft) sowie in AG.________(Ortschaft) u.a. beim (Umzugs-)Transport eines Klaviers mitgearbeitet und damit eine unbewilligte Erwerbstätigkeit ausgeübt zu haben.