Ihm könne also ein allenfalls von anderen gefasster Vorsatz nicht zugerechnet werden. Der Wissensstand bezüglich der Geschehnisse vom Vorabend, das Mitführen von Waffen und die Bildung von Gruppen sei unterschiedlich gewesen. Im Übrigen hätte sein Klient einen solchen Tatentschluss ohnehin nicht verstanden, da er nur Kurdisch und nicht wie alle anderen Arabisch spreche. Was O.________ aus einem unterschiedlichen Wissensstand aller Beteiligten für sich ableiten will, ist nicht ersichtlich. Immerhin ist erwiesen, dass er in die Geschehnisse des Vorabends verwickelt war (pag.