Er führte die Gruppe in die Innenstadt und hinter das AZ.________(Örtlichkeit), wo er sich mit BB.________ auf ca. 10 Meter von den Gruppen entfernte und nach Ausbruch der Auseinandersetzung zum Geschehen zurückrannte (pag. 2460 Z. 5 sowie pag. 2465). Der Verteidiger von O.________ machte oberinstanzlich zur Absicht seines Klienten geltend, in der Wohnung hätten sich 20-30 Personen befunden, es habe chaotische Stimmung geherrscht. Sein Klient habe ausgeführt, er sei erst später dazugekommen. Ihm könne also ein allenfalls von anderen gefasster Vorsatz nicht zugerechnet werden.