Die Verbindungsbusse entfällt (vgl. E. 18.3. hiervor), weshalb die gesamten 145 Tagessätze Geldstrafe bedingt auszusprechen sind. Die Untersuchungshaft von 64 Tagen (21. August 2017 bis 23. Oktober 2017) wird an die Geldstrafe angerechnet. 42. Fazit L.________ wird zu einer bedingten Geldstrafe von 145 Tagessätzen zu CHF 160.00, ausmachend CHF 23'200.00, verurteilt, dies bei einer Probezeit von 2 Jahren und unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 64 Tagen. 105 XIII. O.________