Die Tagessatzhöhe wird unter Berücksichtigung seines monatlich erzielten Einkommens von CHF 6’750.00 (CHF 7'500.00 gemäss eigenen Aussagen [pag. 4170 Z. 12 f.], wobei die Kammer angesichts der Selbständigkeit von L.________ einen pauschalen Abzug von 10% für die Sozialversicherungsbeiträge vornimmt) sowie eines Pauschalabzuges von 25% (mit seiner Freundin zusammenlebend) auf CHF 160.00 festgesetzt. 41.4 Vollzugsform, Probezeit und Haftanrechnung Infolge des Verschlechterungsverbots kommt nur der bedingte Vollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren infrage. Die Verbindungsbusse entfällt (vgl. E. 18.3.