Unter dem Titel Einsicht und Reue ist schliesslich ebenfalls keine Strafminderung angezeigt. Es bleibt auch nach Berücksichtigung der Täterkomponenten bei einer Strafe von 260 Strafeinheiten. 41.3 Konkretes Strafmass Die Kammer erachtet nach dem Gesagten eine Gesamtstrafe von 260 Tagessätzen Geldstrafe als dem Verschulden von L.________ angemessen. Diese ist aufgrund des Verschlechterungsverbots auf die vorinstanzlich festgesetzte Strafe von 145 Tagessätzen herabzusetzen. Die Tagessatzhöhe wird unter Berücksichtigung seines monatlich erzielten Einkommens von CHF 6’750.00 (CHF 7'500.00 gemäss eigenen Aussagen [pag.