104 Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sind neutral zu werten (vgl. die Ausführungen zur Landesverweisung). Sie geben zu keinen Bemerkungen Anlass. L.________ ist vorstrafenlos und hat sich im Verfahren anständig verhalten, was beides erwartet werden darf und neutral zu bewerten ist. Ein Geständnisrabatt rechtfertigt sich nicht, hat doch L.________ vieles abgestritten und nur oberflächlich Auskunft gegeben. Unter dem Titel Einsicht und Reue ist schliesslich ebenfalls keine Strafminderung angezeigt.