Es kann wiederholt werden, dass das gewählte Vorgehen eindeutig nicht einer sozialadäquaten Reaktion auf eine solche Angst darstellt und sich dadurch nicht ansatzweise erklären, geschweige denn nachvollziehen lässt. Der Beweggrund bleibt ebenso nichtig wie beim Grundsachverhalt. Die Einsatzstrafe beträgt damit 260 Strafeinheiten. 41.2 Täterkomponenten