(in subjektiver Hinsicht) eine erhöhte (persönliche) kriminelle Energie vorzuwerfen, welche – analog zu J.________ – mit 20 Strafeinheiten zu würdigen ist. Wie bei J.________ ist auch bei L.________ – entgegen der Meinung der Vorinstanz – unter dem Titel der Beweggründe nicht zu seinen Gunsten auszulegen, dass er sich wegen der Vorgeschichte bedroht und verängstigt gefühlt habe. Es kann wiederholt werden, dass das gewählte Vorgehen eindeutig nicht einer sozialadäquaten Reaktion auf eine solche Angst darstellt und sich dadurch nicht ansatzweise erklären, geschweige denn nachvollziehen lässt.