41. Strafzumessung 41.1 Tatkomponenten L.________ fungierte als einer der Hauptorganisatoren und hat darüber hinaus seine Wohnung zur Verfügung gestellt. Er war einer der vordersten Angreifer und hat aktiv zugeschlagen. Letztere objektiv feststellbaren Handlungen sind bereits im Grundsachverhalt mitberücksichtigt und rechtfertigen damit per se keine Straferhöhung. Hingegen ist L.________ (in subjektiver Hinsicht) eine erhöhte (persönliche) kriminelle Energie vorzuwerfen, welche – analog zu J.________ – mit 20 Strafeinheiten zu würdigen ist.