_ bei der Beweiswürdigung eingehend behandelt. Daraus ergibt sich, dass er wissentlich und willentlich am Angriff teilgenommen und mit direktem Vorsatz gehandelt hat. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. 40.2 Fazit L.________ wird des Angriffs gemäss Art. 134 StGB schuldig erklärt.