40. Rechtliche Würdigung 40.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand Der objektive Tatbestand ist angesichts dessen, dass der Sachverhalt unter den Tatbestand des Angriffs subsumiert wurde (siehe rechtliche Würdigung zum Grundsachverhalt) unproblematisch. L.________ hat sich sowohl im Vorfeld, in Form der Drohkulisse wie auch tätlich am Angriff beteiligt. Die Absicht wurde generell im allgemeinen Teil (vgl. E. 13.4.6 hiervor) wie auch in Bezug auf L.________ bei der Beweiswürdigung eingehend behandelt.