Seine geltend gemachte Angst und Friedensabsicht sind als reine Schutzbehauptungen zu werten. Dasselbe gilt für seine oberinstanzliche Erklärung, er sei hinter das AZ.________(Örtlichkeit) gegangen, um AP.________ zu fragen, warum er am Vorabend so gehandelt habe (pag. 4172 Z. 28). Weshalb es hierfür eine solche Planung und Übermacht gebraucht hätte und weshalb er letztlich die Frage nicht auch tatsächlich gestellt, sondern sogleich zugeschlagen hat, erschliesst sich der Kammer nicht.