Das gesamte Verhalten von L.________ lässt bereits erhebliche Zweifel an seiner stets behaupteten Angst vor den Geschädigten und damit verbunden seine Absicht, Friedensgespräche zu führen, aufkommen. Es ist nicht im Ansatz nachvollziehbar, weshalb er, nachdem er sich wegen seiner Spuckattacke vom Vorabend aus Angst vor der aus seiner Sicht gefährlichen Gruppe um AP.________ kaum mehr aus dem Haus gewagt haben will, am nächsten Tag mit einer weitaus grösseren und bewaffneten Gruppe anmarschieren und auch gleich selbst noch zuschlagen sollte. Dieses Verhalten ist widersprüchlich; Seine geltend gemachte Angst und Friedensabsicht sind als reine Schutzbehauptungen zu werten.