Es kann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz wiederholt werden, dass besonders bei J.________ nicht ersichtlich ist, weshalb er L.________ falsch belasten sollte, zumal es sich um einen guten Freund handelte, bei dem in diesem Zeitraum übernachten durfte. Dass L.________ diese Aussage sowie generell das Zuschlagen vor der ersten wie auch vor oberer Instanz dementierte, ist vor diesem Hintergrund als reine Schutzbehauptung zu werten. L.________ bestätigte im Übrigen das dynamische Geschehen, gab er doch an, manchmal vorne und manchmal hinten gewesen zu sein (pag. 2435 Z. 10 f.). Das gesamte Verhalten von L.___