Dass er tatsächlich mehrfach (und zu einem frühen Zeitpunkt) geschlagen hat, ergibt sich indes einerseits aus seinen eigenen, bereits erwähnten Aussagen (er habe den dritten Schlag verpasst und AP.________, welcher früh zu Boden ging, sei noch gestanden), sowie andererseits auch aus denjenigen von J.________, welcher gesehen haben will, wie L.________ auf einen am Boden liegenden Geschädigten eingeschlagen und eingetreten hat. Es kann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz wiederholt werden, dass besonders bei J.________ nicht ersichtlich ist, weshalb er L.________ falsch belasten sollte, zumal es sich um einen guten Freund handelte, bei dem in diesem Zeitraum übernachten durfte.