Die Rekrutierung führte er auch nach dem zweiten Vorfall fort. Seine oberinstanzlichen Aussagen, wonach er keine Leute gekannt und J.________ alle organisiert habe, sind aktenwidrig und – wie fast alle seine oberinstanzlichen Aussagen – reine Schutzbehauptungen. Es kann beispielhaft auf seine Aussage verwiesen werden, wonach er keine Gegenstände gesehen habe (zuletzt pag. 4173 Z. 37), obwohl erwiesen ist, dass er einerseits ganz vorne stand und andererseits solche auch tatsächlich eingesetzt wurden.