100 Pauschalabzuges von 50% (dies aufgrund der Nähe zum Existenzminimum [BGE 134 IV 60 E 6.5.2]) auf CHF 40.00 festgesetzt. 37.7 Vollzugsform, Probezeit und Haftanrechnung Infolge des Verschlechterungsverbots kommt nur der bedingte Vollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren infrage. Die Verbindungsbusse entfällt (vgl. E. 18.3. hiervor), weshalb die gesamten 130 Strafeinheiten bedingt auszusprechen sind. Die Untersuchungshaft von 73 Tagen (15. August 2017 bis 26. Oktober 2017) wird an die Geldstrafe angerechnet.