2019, N 147-156 zu Art. 49 StGB). Von der rechtskräftigen Strafe werden 6 Tagessätze an die Strafe von 215 Strafeinheiten asperiert und anschliessend die gesamte rechtskräftige Strafe von 10 Tagessätzen abgezogen. Damit verbleiben 211 Stafeinheiten. 37.6 Konkretes Strafmass Die Kammer erachtet nach dem Gesagten eine Gesamtstrafe von 211 Tagessätzen Geldstrafe als dem Verschulden von J.________ angemessen. Diese ist aufgrund des Verschlechterungsverbots auf die vorinstanzlich festgesetzte Strafe von 130 Tagessätzen herabzusetzen.