Die Kammer erachtet insofern die Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe als erfüllt und das Urteil vom 13. Oktober 2022 als Ersturteil. Sie folgt insofern der ihrer Meinung nach schlüssigen Lehrmeinung, wonach bei der Zusatzstrafenbildung auf die Ausfällung des letzten tatrichterlichen Entscheids und somit bei Berufung auf das oberinstanzliche Urteil abzustellen ist, das Rechtsmittelverfahren somit kein «zweites Verfahren» darstellt, welches die Zusatzstrafenbildung zu einem zwischenzeitlich ergangenen Ersturteil ausschliessen würde (vgl. ACKERMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 147-156 zu Art.