408 StPO). Das Verfahren vor dem Obergericht folgt ferner den Bestimmungen über das erstinstanzliche Hauptverfahren (Art. 405 Abs. 1 StPO), ebenso führt es eine eigene, neue Strafzumessung durch und stellt dabei auf die Verhältnisse im Urteilszeitpunkt ab. Die Kammer erachtet insofern die Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe als erfüllt und das Urteil vom 13. Oktober 2022 als Ersturteil.