Der Wortlaut von Art. 49 Abs. 2 StGB lautet wie folgt: «Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären». Die Voraussetzungen von Art. 49 Abs. 2 StGB sind vorliegend erfüllt. Die obere Instanz verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO) und ihr Urteil ersetzt dasjenige der ersten Instanz (Art. 408 StPO).