Der Strafbefehl erging nach dem erstinstanzlichen Urteil im vorliegenden Verfahren, weshalb die erste Instanz mangels Ersturteils keine Zusatzstrafe aussprechen konnte. Nach dem Konzept der Zusatzstrafe soll das Gericht, wenn die zu beurteilende Straftat vor der Ausfällung eines Ersturteils begangen wurde, mit diesem Ersturteil eine Gesamtstrafe bilden. Der Wortlaut von Art.