Der vorinstanzlich bei den Beweggründen gewährte Abzug, weil ihm am Vorabend gedroht worden sei, rechtfertigt sich für die Kammer nicht. J.________ machte geltend, er habe wegen dieser Drohung Angst gehabt. Das gewählte Vorgehen entspricht jedoch eindeutig nicht einer sozialadäquaten Reaktion auf eine solche Furcht und lässt sich dadurch nicht ansatzweise erklären, geschweige denn nachvollziehen. Dasselbe gilt für die von der Verteidigung geltend gemachte «sittliche Verpflichtung», welche J.________ getroffen habe, weil er zu diesem Zeitpunkt bei L.______