Letzteres ist bereits im Grundsachverhalt enthalten und fällt unter Einhaltung des Doppelverwertungsverbots nicht straferhöhend ins Gewicht. J.________ agierte aber sowohl bei der Organisation sowie anschliessend bei der Planung als Spiritus Rector. Er hat sämtliche Elemente des Grundsachverhalts erfüllt und legte eine noch höhere (persönliche) kriminelle Energie an den Tag. Dies führt zu einer Erhöhung der Grundstrafe um 20 Strafeinheiten. Der vorinstanzlich bei den Beweggründen gewährte Abzug, weil ihm am Vorabend gedroht worden sei, rechtfertigt sich für die Kammer nicht.