37. Strafzumessung 37.1 Strafrahmen Aufgrund der mehrfachen Schuldsprüche erweitert sich der ordentliche Strafrahmen, ausgehend vom Angriff als schwerste Straftat, theoretisch. Vorliegend ist jedoch eine Erweiterung des Strafrahmens nicht angezeigt, weshalb nicht näher darauf einzugehen ist. 37.2 Einsatzstrafe für den Angriff J.________ hat mehrere Personen organisiert und selber Schläge und Tritte ausgeteilt. Letzteres ist bereits im Grundsachverhalt enthalten und fällt unter Einhaltung des Doppelverwertungsverbots nicht straferhöhend ins Gewicht.