Daraus ergibt sich, dass er wissentlich und willentlich am Angriff teilgenommen hat und mit direktem Vorsatz gehandelt hat. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. 98 36.2 Fazit J.________ wird des Angriffs gemäss Art. 134 StGB schuldig gesprochen. Hinzu kommt der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Pornografie, welcher unangefochten blieb und damit in Rechtskraft erwachsen ist. Bei der Strafzumessung ist dieser Schuldspruch zu berücksichtigen.