36. Rechtliche Würdigung 36.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand Der objektive Tatbestand ist angesichts dessen, dass der Sachverhalt unter den Tatbestand des Angriffs subsumiert wurde (siehe rechtliche Würdigung zum Grundsachverhalt) unproblematisch. J.________ hat sich sowohl im Vorfeld, in Form der Drohkulisse sowie tätlich am Angriff beteiligt. Die Absicht wurde sowohl generell im allgemeinen Teil wie auch in Bezug auf J.________ bei der Beweiswürdigung eingehend behandelt. Daraus ergibt sich, dass er wissentlich und willentlich am Angriff teilgenommen hat und mit direktem Vorsatz gehandelt hat.